Allgemeine Geschäftsbediengungen (AGB) für Personalbereitstellung

(gültig ab Jänner 2020)

1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des

Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (ÄUG) durch FONHAUSER GmbH mit Sitz am Hauptplatz 5, A- 3300 Amstetten.

FONHAUSER GmbH (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (= überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.

Die Personalbereitstellung durch FONHAUSER GmbH. und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftragsgeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (ÄÜG), BGBI. Nr. 196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiterinnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt.

Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklarungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und darüber zu informieren.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Leasingvertrages.

Sie gelten auch dann, wenn der Einsatz unserer Mitarbeiter mündlich vereinbart wurde.

Sie gelten für die gesamte Dauer des Einsatzes. Der Kunde anerkennt die vorliegenden allgemeinen Bedingungen als für ihn verbindlich.

2.

Dem Auftragnehmer steht es frei mit eigenen Arbeitskräften oder Arbeitskräfte von Partnerfirmen bzw. Subunternehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten laut Anforderung vom Beschäftiger die Auftragsabwicklung durchzuführen.

Der Überlasser behält sich das Recht vor, die Arbeitskraft durch einen anderen mit gleichwertig befundenen Qualifikationen zu ersetzen bzw. eine andere Arbeitskraft anstelle des ursprünglich vorgesehenen einzusetzen.

3.

Die unserem Kunden zur Verfügung gestellte Arbeitskraft hat mit unserem Unternehmen oder unserem Subunternehmer einen Dienstvertrag abgeschlossen, der seine Rechte und Pflichten uns und unserem Kunden gegenüber regelt.

Unsere Arbeitskraft steht zum Kunden in keinem Vertragsverhältnis.

Aus diesem Grund hat unsere Arbeitskraft alle zum Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer betreffende Fragen uns direkt vorzulegen.

Falls unser Kunde durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Einsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, uns davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit wir unserer Arbeitskraft selbst neue Anweisungen geben können.

4.

Gemäß den uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen muss sich unsere Arbeitskraft im Hinblick auf die Ausführung der ihm anvertrauten Arbeiten genauestens an die Anweisungen unseres Kunden halten. Er hat seine Arbeit sorgfältig, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften seines Berufes auszuführen.

Unsere Arbeitskraft ist außerdem verpflichtet, sich nach der Betriebsordnung des Kunden zu richten.

5.

Der Kunde verpflichtet sich die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Werkzeug, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese von unserer Arbeitskraft richtig gehandhabt werden.

Zum Schutz von Leben und Gesundheit der überlassenen Arbeitskräfte sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die sich auf seine Tätigkeit beziehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen.

Der Kunde hat sich auch zu vergewissern, dass unsere Arbeitskraft die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften für die Ausübung der geforderten Tätigkeit seines Berufes kennt und auch einhält.

Der Kunde ist für die Aufklärung der Sicherheitsvorschriften gegenüber den Arbeitskräften verantwortlich und stellt alle erforderlichen Sicherheiten außer Helm und Arbeitsschuhe kostenlos den Arbeitern zur Verfügung.

6.

Unsere Arbeitskräfte werden sorgfältig ausgewählt.

Dennoch ist unser Kunde angehalten, sich seinerseits von der Eignung der ihm überlassenen Arbeitskraft für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an uns zu richten.

Stellt unser Kunde fest, dass die Arbeitskraft sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet, kann er auf Austausch der Arbeitskraft bestehen.

Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, sämtliche Arbeitsstunden, welche von der Arbeitskraft durchgeführt wurden, auch zu bezahlen.

Die voraussichtliche Beendigung der Beschäftigung ist uns schriftlich 10 Tage vorher bekannt zu geben.

Widrigenfalls stellen wir 80 Stunden pro Arbeiter zum Normalstundensatz als Stehzeit in Rechnung.

Sollten angeforderte Arbeitskräfte zum Arbeitsplatz anreisen, die dann aus welchen Gründen auch immer nicht benötigt werden, sind vom Kunden sämtliche dafür angefallene Kosten zu tragen.

7.

Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt FONHAUSER GmbH. ausdrücklich von jeder Haftung oder über FONHAUSER GmbH. aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.

FONHAUSER GmbH. haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschaden die von seinen Arbeitskräften dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers unterstehen.

Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen und stellt FONHAUSER GmbH. ausdrücklich von jeder Haftung frei.

Da FONHAUSER GmbH. den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers Aufwandersatz zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber FONHAUSER GmbH. rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden.

Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der Auftraggeber ausdrücklich, mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen sowie Taggelder, Diäten, Nächtigungsgelder usw. zur Abdeckung der notwendigen Aufwandsleistungen einverstanden.

Wünscht der Kunde die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es dazu einer besonderen vorherigen Absprache mit uns. Ein Überstundenzuschlag ab der 40. Stunde pro Woche wird in Höhe von 35% Aufschlag pro Stunde verrechnet.

Für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden 65% Aufschlag pro Stunde vom vereinbarten Stundenlohn, mit dem Auftraggeber verrechnet. Dem Auftragnehmer ist es überlassen, eigene Arbeitskräfte als Personalleasingfirma oder als Bauträger, Subfirmen dem Auftraggeber in Form eines Auftrages zu vermitteln.

8.

Vermittlung von Arbeitskräften:

Sollte der Beschäftiger eine vom Überlasser übermittelte bzw. bekannt gegebene Arbeitskraft innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe einstellen, ist ein Vermittlungshonorar in Höhe von 3 Bruttomonatslöhnen des Arbeiters vom Beschäftiger an den Überlasser zu bezahlen.

Übernahme der Arbeitskräfte bzw. Umgehung von FONHAUSER GmbH:

Für den Fall, dass ein Beschäftiger von der Fa. FONHAUSER GmbH eine zur Verfügung gestellte Arbeitskraft, während der Beschäftigung oder innerhalb von 6 Monaten nach Beschäftigungsende in seinem Unternehmen einstellt, ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 3 Bruttomonatslöhnen des Arbeiters vom Beschäftiger an die Fa. FONHAUSER zu bezahlen.

9.

Arbeitskräfte welche bei der Fa. FONHAUSER GmbH beschäftigt sind, sind bei der zuständigen Krankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind uns mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden.

10.

Am Ende jeder Arbeitswoche – oder auf Wunsch täglich – legt unsere Arbeitskraft dem Kunden einen Tätigkeitsnachweis über die von ihm beim Kunden geleisteten Arbeitsstunden vor, welchen der Kunde nach Kontrolle mit Stempel und Unterschrift oder nur Unterschrift zu versehen hat.

Nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, eventuell die Reisezeit sowie andere im Voraus vereinbarten Spesen, welche durch die Unterschrift des Kunden auf dem Stundennachweis anerkannt worden sind, werden verrechnet.

Der Kunde übermittelt jeden Montag bis 12:00 Uhr den unterschriebenen Stundenzettel per Fax oder E-Mail der Firma FONHAUSER.

11.

Unsere Rechnungen werden wöchentlich erstellt und an den Kunden per Post, E-Mail oder Fax gesandt.

Für die Zahlungsfrist ist das Ausstellungsdatum der Rechnung gültig.

Die entsprechenden Beträge enthalten im wesentlichen Lohnzahlungen und sind deshalb bei Erhalt laut Zahlungsfristen sofort zahlbar.

Unsere Arbeitskraft ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Wir bezahlen selbst das Entgelt an unsere Arbeitskräfte bzw. an unsere Partner oder Subfirmen und alle dem Arbeitgeber obliegenden gesetzlichen und sozialen Abgaben.

Rechnungen die aus welchen Gründen auch immer korrigiert werden, gilt bei Neuausstellung der Rechnung das Rechnungsdatum der Erstausstellung für die vereinbarten Zahlungsfristen.

Sollte der Kunde die Unterschriebenen Stundenzetteln nicht wie vereinbart rechtzeitig übermitteln, wird die Rechnung laut Stundenangabe unserer Arbeitskräfte jedoch mit mindestens 40 Stunden jeweils am Montag ausgestellt und dem Kunden übermittelt.

Mehrstunden werden nach Abgabe der Stundenzettel nachverrechnet.

Der Kunde anerkennt somit die angegebenen Stunden.

12.

Unterlagen von der Firma FONHAUSER GmbH. oder unseren Arbeitskräften die der Kunde nach Arbeitsbeginn anfordert, werden nur sofern das gesetzlich nötig ist auch übermittelt.

Der Kunde ist nicht berechtigt sich Zahlungen auf Grund fehlender Unterlagen einzubehalten.

Die Firma FONHAUSER GmbH. ist in der HFU-Liste eingetragen und diesbezüglich nicht verpflichtet Unbedenklichkeitsbescheinigungen an Kunden zu übermitteln.

13.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, verstößt er gegen Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist FONHAUSER GmbH. berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen und 80 Stunden pro Arbeiter zum Normalstundensatz als Stehzeit dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Zusätzlich ist die Firma FONHAUSER GmbH. berechtigt eigene Mitarbeiter gegen Kostenersatz wie Kilometergeld und Zeitaufwand mit dem Inkasso oder ein Inkassobüro bei Zahlungsverzug auf Kosten des Kunden zu beauftragen.

14.

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

15.

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.

16.

Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das sachlich zuständige BG in Perg bzw. das LG Linz vereinbart.